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Preise Autovermietung

 

Die Mietpreise für Pkw und Transporter sind aus den nachfolgenden Preislisten ersichtlich.

Die Mietkosten sind bei Anmietung/Fahrzeugübernahme i.d.R. im Voraus zu bezahlen.

Für die Zustellung bzw. für Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten fallen noch folgende Gebühren an:

Vermietung o. Rücknahme außerhalb Geschäftszeit     Pauschale je 40.00 Euro (inkl 19 % MWSt)

Zustellen Pkw / Transporter                                          je km  1,50 Euro (inkl. 19 % MWSt)

 

Geschäftszeiten:

Montag bis Freitag     08.00 - 18.00 Uhr

Samstag                    09.00 - 13.00 Uhr

 

Preisliste Pkw

Gruppe  Fahrzeug               Tag*         Woche           WE**           VK                                                                            

                                                                                                                                                                                                                                          

PA         z.B. Smart             45.00 €      248.00 €       99.00 €          8.00 €          

                                         (37,82 €)   (208,40 €)     (83,19 €)       (6,72 €)

 

PB         z.B. Renaut            50.00 €     275.00 €        110.00 €      10.00 €

                     Twingo           (42,03 €)   (231,09 €)       (92,44 €)     (8,40 €)          

PC         z. B. VW Golf         65.00 €     358.00 €        130.00 €      12.00 €

                                           (54,62 €)    (300,84 €)      (109,24 €)  (10,08 €)                

PD         z.B. Renault           75.00 €      420.00 €        150.00 €     15.00 €

                     Megane          (63,03 €)    (352,94 €)     (126.05 €)   (12,61 €)

PE         z. B. VW Caddy     85.00 €      465.00 €        170.00 €      19.00 €

                                           (71,43 €)    (390,76 €)      (142,86 €)   (15,97 €)  

 

PZ         z.B. VW T5           135.00 €      810.00 €        270.00 €     28.00 € 

                                     9-Sitzer        (113,45 €)    (680,67 €)      (226,89 €)  (23,53 €)                           

 

 

Bei den Fahrzeugen handelt es sich um Benziner-, Diesel- oder auch Erdgasfahrzeuge. Bei den angegebenen Fahrzeugen handelt es sich jeweils nur um Beispiefahrzeuge.

Im Mietpreis eingeschlossen ist die Haftpflichtversicherung. Bei Zahlung der Vollkasko (pro Tag) reduziert sich die Haftung auf einen Betrag von maximal 650 Euro pro Schadensfall.

*Tag: Tarif beinhaltet Mietdauer von 24 Stunden

**Wochenende: Tarif beinhaltet Zeitraum von Freitag, 15.00 Uhr bis darauffolgenden Montag, 08.00 Uhr

Preise inkl. z. Zt. 19 % MWSt (Preise in Klammern exklusive MWSt).

 

Preisliste Transporter

Gruppe  Fahrzeug                         Tag          Tag                Tag                Vollkasko                                         

                                                    100 km    500 km         alle km                

                                                                                                                                                                                                                                 

LA         z.B. VW T 5                    65.00 €    115.00 €        185.00 €          20.00 €           

                                                   (54,62 €)   (96,64 €)      (115,46 €)        (16,81 €)

 

LB         z.B. VW Crafter                75.00 €   140.00 €        215.00 €          25.00 €  

                    mittlerer Radstand    (63,03 €) (117,65 €)      (180,67 €)        (21,01 €)          

 

LC         z. B. VW Crafter               95.00 €   180.00 €        275.00 €          30.00 €                    

                     langer Radstand      (79,83 €) (151,26 €)      (231,09 €)        (25,21 €)

 

Für Tag inkl 100km bzw. Tag inkl 500 km werden folgende Zusatz-km berechnet:

LA           0.35 €

              (0,29 €)

LB           0.40 €

              (0,34 €)

LC           0.45 €

              (0,38 €)

 

Bei den Fahrzeugen handelt es sich i.d.R. um Dieselfahrzeuge. Bei den angegebenen Fahrzeugen handelt es sich jeweils nur um Beispiefahrzeuge.

Im Mietpreis eingeschlossen ist die Haftpflichtversicherung. Bei Zahlung der Vollkasko (pro Tag) reduziert sich die Haftung auf einen Betrag von maximal 650 Euro pro Schadensfall.

Preise inkl. z. Zt. 19 % MWSt (Preise in Klammern exklusive MWSt).

 

 

Abrechnung Mietwagenkosten (mit Haftpflichtversicherung)

nach Verkehrsunfall

 Wir rechnen die Mietkosten i.d.R. direkt mit der schadenregulierenden Versicherung ihres Unfallgegners ab.

Nach Bestätigung der Kostenübernahme durch die schadenregulierende Versicherung senden wir die Mietkosten mit Abtrittserklärung direkt der Versicherung zu.

Für Selbständige/Firmen: Bei Vorsteuerabzugsberechtigung überweisen Sie nur noch die MWSt.

 

Abrechnung Mietwagenkosten (mit Schutzbriefversicherung)

nach Panne oder Verkehrsunfall

 Nach Panne oder Verkehrsunfall rechnen wir nach schriftlicher Bestätigung der Kostenübernahme die Mietwagenkosten bis zur genehmigten Höhe direkt mit ihrem Schutzbriefversicherer ab.

Hinweis:

Kosten für Kraftstoff gehen immer zu Lasten des Mieters.

 

 

Geschäftsbedingungen:

 

I. Pflichten des Vermieters

 

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs

Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

Haftpflcihtversicherung: mindestens 500.000 Euro

Teilkaskoversicherung: diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung, Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschäden mit der in § 13 Abs 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung).

Insassenunfallversicherung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Gebühr.

3. Wartung

Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird von Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeugs nicht möglich, erstattet der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nummer IV dieser Bestimmungen haftet.

4. Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 100 Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nummer IV dieser Bestimmungen haftet.

 

II. Pflichten des Mieters

 

1. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.

Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird.

Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich und auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung der Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach der Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw ein geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weitere Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Miete eine größere Wegstrecke gefahren ist.

Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Zahlungspflicht

Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeugs eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 100 Euro verlangen.

3. Führungsberechtigte

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers eigens zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

4. Obhutspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten und das Fahrzeugs ordnungsgemäß zu verschließen.

5. Nutzungsbeschränkung

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personenbeförderung oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.

6. Anzeigepflicht

Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteilgiten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls notwendigen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

7. Fahrzeugrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nummer IV dieser Bestimmungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von 1 Stunden bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

III. Haftung des Vermieters

 

Der Vermieter (d.h. er selbst oder seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen (AKB) abdeckbar ist.

 

IV: Haftung des Mieters

 

1) Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.

2) Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie

a) Sachverständigenkosten

b) Abschleppkosten

c) Wertminderung

d) Mietausfallksoten

3) Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeugs auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus groben Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II Punkt 6 dieser Bedingungen verstoßen hat und der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

4) Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der in Absatz 2, Buchstabe a)-d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausschließen. In diesem Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für Schadensnebenkosten nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder den Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist.

5) Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nummer II Nr. 3) oder Nummer II Nr. 6) verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.

6) Bei der Anmietung eines Lkw`s oder Transporters haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.

7) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

V. Verjährung

 

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten - vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an gerechnet - gemäß §§ 558, 225 BGB.

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlchen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs.

Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

 

VI. Datenschutzklausel

 

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn

a) die bei der Anmietung gemachten unrichtig sind;

b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;

c) vom Vermieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden;

d) vom Mieter vorsätzlich Unfälle herbeigeführt werden.

Ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung ist vom Mieter nachzuweisen.

 

VII. Gerichtsstand

 

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewönlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausüberung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

Stand 26.03.2013

 

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